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   LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23 KL   

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LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23 KL (https://dejure.org/2023,45857)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19.12.2023 - L 8 SO 12/23 KL (https://dejure.org/2023,45857)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - L 8 SO 12/23 KL (https://dejure.org/2023,45857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; Eingliederungshilfe; Entgeltkalkulation; externer Vergleich; Gestehungskosten; Hilfe zur Pflege; Hilfebedarfsermittlung; Interessenausgleich; keine Festsetzung; Leistungserbringer; Leistungspauschalen; ...

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen soll gefördert werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 56; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 46; ebenso BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Die Vorgabe der leistungsgerechten Vergütung bedeute eine klare Absage an jegliche Form der Kostenerstattung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 47; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Ein Abstellen auf die voraussichtlichen Kosten des jeweiligen Trägers reicht dazu nicht aus (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 48).

    Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegediensten unangemessen sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 50).

    Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist die Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder sogar bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - zu niedrig angesetzt worden sind; im letzteren Fall besteht allerdings eine besonders substantiierte Begründungspflicht des Pflegedienstes (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 53).

    Zu beachten ist jedoch, dass die Anforderung solch weitgehender Auskünfte durch die Leistungsträger bzw. die Schiedsstellen einen besonders intensiven Eingriff in die Rechtssphäre eines Pflegedienstes darstellt und deshalb auf Ausnahmen zu beschränken ist, in denen die prognostische Angemessenheit der geltend gemachten Kostenansätze anders nicht ermittelbar ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 55).

    Zum Maßstab erhoben ist dadurch der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegedienstes (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 57).

    Im Rahmen des externen Vergleichs sind in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 17.12.2009 (Az.: B 3 P 3/08 R - juris Rn. 60 ff) drei Fallgruppen zu unterscheiden: Stets als leistungsgerecht anzusehen sind jene Entgelte, die über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichen.

    Entsprechendes gilt für das Schiedsstellenverfahren (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 65).

    Dazu haben wiederum die Leistungsträger nach Maßgabe ihrer - notfalls zu beschaffenden - Marktkenntnis Stellung zu nehmen, sodass sowohl dem Einrichtungsträger als auch - bei ihrer Anrufung - der Schiedsstelle eine sachgerechte Beurteilung der Pflegesatzforderung möglich ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 66).

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R) erstinstanzlich gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sächsische Landessozialgericht gewandt hat.

    Der Beiladung der Schiedsstelle gemäß § 75 Abs. 2 SGG bedurfte es nicht, da ihr keine eigenen Rechte zustehen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 13).

    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 123 ff SGB IX regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 14).

    Für diese Ansicht spricht, dass die Entscheidung der Schiedsstelle als vertragsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 11; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - juris Rn. 12), da er sämtliche Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X erfüllt - darunter die "Regelung eines Einzelfalls".

    Die Entscheidung der Schiedsstelle ersetzt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 10).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen soll gefördert werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 56; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 46; ebenso BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu wahren (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 39; Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris Rn. 43. Die Zahlung höherer als am Markt üblicher Preise wäre eine Subventionierung der Einrichtungsträger durch die Krankenkassen, die mit ihren gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wäre.

    Eine Zweckmäßigkeitskontrolle erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 37; Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1710 R - juris Rn. 47).

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R) erstinstanzlich gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sächsische Landessozialgericht gewandt hat.

    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 123 ff SGB IX regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 14).

    Gerichtlich zu prüfen ist demnach jedenfalls, ob der Sachverhalt ermittelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12).

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Der Sinn besteht nach der Ansicht des BSG im Urteil vom 25.11.2010 (Az.: B 3 KR 1/10 R - juris Rn. 40) darin,.

    Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu wahren (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 39; Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris Rn. 43. Die Zahlung höherer als am Markt üblicher Preise wäre eine Subventionierung der Einrichtungsträger durch die Krankenkassen, die mit ihren gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wäre.

  • LSG Hessen, 25.02.2011 - L 7 SO 237/10

    Sozialhilfe - Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Dabei wäre die Schiedsstelle dazu verpflichtet gewesen, die vorgelegte Kalkulation der Klägerin zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht weitere Unterlagen anzufordern, um die verlangte Vergütung zu plausibilisieren (vgl. dazu Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL - juris Rn. 48).

    Eine rahmenvertragliche Regelung soll den Inhalt der einzelnen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX präjudizieren: Die Bedingungen, die für alle Vereinbarungen gelten sollen, werden gewissermaßen "vor die Klammer" gezogen (Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL - juris Rn. 50).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen soll gefördert werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 56; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 46; ebenso BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Die Vorgabe der leistungsgerechten Vergütung bedeute eine klare Absage an jegliche Form der Kostenerstattung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 47; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Für diese Ansicht spricht, dass die Entscheidung der Schiedsstelle als vertragsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 11; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - juris Rn. 12), da er sämtliche Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X erfüllt - darunter die "Regelung eines Einzelfalls".

    Ihre Aufgabe, einen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 297, 300) bedingt vielmehr, dass sie zu einer inhaltlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen befugt und nicht darauf beschränkt ist, ein von einer der Vertragsparteien unterbreitetes Angebot entweder abzulehnen oder mit Wirkung gegenüber der anderen Vertragspartei gewissermaßen en bloc anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - juris Rn. 17).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 123 ff SGB IX regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 14).

    Gerichtlich zu prüfen ist demnach jedenfalls, ob der Sachverhalt ermittelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12).

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
    Darüber hinaus können sich Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden Personalschlüssel (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - juris Rn. 36).
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

  • LSG Sachsen, 10.06.2015 - L 8 SO 58/14
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2019 - L 9 SO 3/13
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
  • LSG Sachsen, 20.09.2023 - L 8 SO 77/22

    Angemessenheit; eigener Wohnraum; Eingliederungshilfe; einstweiliger

    Die Klage gegen diesen Schiedsspruch ist unter dem Az. L 8 SO 12/23 KL bei dem Sächsischen Landessozialgericht anhängig.
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